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Satzung

des Neuen Sächsischen Kunstvereins e.V.

§1 NAME UND SITZ DES VEREINS
Der Name des Vereins lautet: Neuer Sächsischer Kunstverein e.V. Er steht in der Tradition des 1828 in Dresden geschaffenen „Sächsischen Vereins zur Beförderung der bildenden Kunst zur Ermutigung der Künstler“ und wurde am 10. April 1990 erneut gegründet und in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Dresden.

§2 SINN UND ZWECK DES VEREINS, GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Der „Neue Sächsische Kunstverein e.V.“ ist ein Zusammenschluss von Kunstfreunden und Künstlern. Er wirbt für das Verständnis und den Sinn der Kunst im Allgemeinen und dient im Besonderen der Förderung der zeitgenössischen Kunst sowie der öffentlichen Kunstpflege in Sachsen. Der Verein unterstützt die Präsentation sächsischer Kunst im In- und Ausland. Zu diesem Zweck veranstaltet der Verein, auch in Verbindung mit anderen gleichgesinnten Vereinigungen und Einrichtungen, Veranstaltungen wie Ausstellungen, Konzerte, Theateraufführungen, Vorträge und Gespräche und stärkt die kulturelle Identität Sachsens durch Publikationen. Im Rahmen seiner Möglichkeiten werden künstlerische Projekte unterstützt und Werke gekauft sowie Stipendien an sächsische Künstler vergeben.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufwendungen, die dem, Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§4 MITGLIEDSCHAFT
(1) Der Beitritt zum Verein steht jedermann, auch juristischen Personen offen. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss schriftlich gestellt werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung bedarf der Begründung des Vorstands. Die Mitgliedschaft wird durch die Mitgliedskarte bestätigt. Sie erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Austritt ist dem Verein gegenüber unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des laufenden Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied durch Beschluss ausschließen, wenn es den Vereinsinteressen grob zuwiderhandelt oder seinen Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr bis zum 31.12. nicht bezahlt hat. Der Beschluss ist zu begründen.

§5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER, BEITRÄGE
(1) Mitglieder entrichten die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge. Der Vorstand kann im Einzelfall einen Mitgliedsbeitrag ermäßigen und Künstler von der Beitragszahlung befreien.
(2) Fördernde Mitglieder und juristische Personen leisten ihren Beitrag nach Selbsteinschätzung, mindestens jährlich EUR 510,00. Fördernde Mitglieder sind ordentliche Mitglieder, die den vorgenannten erhöhten Jahresbeitrag leisten.
(3) Der Beitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig und ist bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten. De Jahresbeitrag ist in voller Höhe fällig, auch wenn die Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr endet. Die Mitglieder haben unabhängig von der Höhe ihres Beitrages gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Die Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt und können von der Beitragspflicht befreit werden.

§6 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der Beirat, der auf Beschluss des Vorstandes aus geeigneten ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann
Die Mitglieder der Vereinsorgane sind vorbehaltlich §8 Absatz 5 ehrenamtlich tätig.

§7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG, AUFGABE
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über Grundsätze der Vereinstätigkeit sowie über:
a) Satzungsänderungen
b) die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung
c) die Wahl des Kassenprüfers
d)  die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
e)  die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens
(1)  Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung ein. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Jedes Mitglied kann Anträge zur Beschlussfassung bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Beifügung einer Begründung schriftlich stellen.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, sofern die Mitgliederversammlung nicht einstimmig etwas anderes beschließt, schriftlich durch Stimmzettel.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anwesenheit beschlussfähig über alle Tagesordnungspunkte, die in der Einladung aufgeführt sind und die aufgrund rechtzeitigen Antrages eines Mitglieds zusätzlich in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(3) Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in §2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein. Einwendungen müssen innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, schriftlich beim Vorstand erhoben werden.
(6) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Ablauf des vorausgegangenen Geschäftsjahres. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

§8 VORSTAND
(1) Der Vorstand existiert im Sinne des §26 BGB. Er besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem 1. und dem 2. Stellvertreter sowie einem weiteren Vorstandsmitglied. Der 2. Stellvertreter nimmt in der Regel die Funktion des Schatzmeisters wahr. Zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam; jedoch vertreten der Vorstandsvorsitzende und der 1. Stellvertreter den Verein jeweils allein. Im Übrigen regelt der Vorstand die Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis durch Geschäftsordnung.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt, sofern nicht die Mitgliederversammlung einstimmig etwas anderes beschließt, geheim. Wiederwahl ist zulässig. Mit dem Ende einer Vereinsmitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt. Im Übrigen bleibt der gewählte Vorstand bis zu seiner Neuwahl im Amt.
(3) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt, sofern nicht die Mitgliederversammlung einstimmig etwas anderes beschließt, einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds kann für seine restliche Amtszeit vom Gesamtvorstand ein Nachfolger bestellt werden.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(5) Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen oder eine Person zur Entlastung bestellen, wenn der Umfang der Vereinsaktivitäten dies erfordert. Solange kein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt ist, kann der Vorstand auch eine angemessene Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Vorstands beschließen, wenn der Umfang der Tätigkeiten es erfordert.

§9 BEIRAT
(1) Der Beirat hat eine beratende Funktion. Seine Aufgabe ist es, den Vorstand bei der Programmgestaltung des Vereins fachlich zu beraten.
(2) Mitglieder des Beirates können auf Einladung bei den Vorstandsitzungen anwesend sein.
(3) Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands mit einer zweijährigen Amtszeit berufen. Für die Berufung ist ein Beschluss des Vorstands erforderlich, welcher der Mehrheit der Mitglieder bedarf.

§10 KURATORIUM
(1) Der Vorstand kann zur allgemeinen Beratung der Vereinstätigkeit ein Kuratorium berufen. Das Kuratorium kann Vorschläge zur Umsetzung der Ziele des Vereins und zur Programmgestaltung machen und Einzelprojekte befördern und unterstützen.
(2) Das Kuratorium kann bis zu 30 Mitglieder haben. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist eine aktive Förderung der Ziele des Vereins. Die Kuratoriumsmitglieder werden vom Vorstand für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Wiederwahl ist möglich, die Zahl der Amtszeiten ist nicht begrenzt. Den Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Amtszeit beginnt mit der Berufung. Die Stellvertreter bestellt der Vorstand auf Vorschlag des Vorsitzenden für eine Amtszeit von fünf Jahren. Sie beginnt mit der Bestimmung.

§11 KASSENPRÜFUNG
Der von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer überwacht die Kassengeschäfte des Vereins. Der Kassenprüfer hat insbesondere zu prüfen, ob die Buchhaltung des Vereins ordnungsgemäß ist, ob Spenden nur zu Satzungszwecken verwendet wurden, die Ausgaben den Haushaltsansätzen entsprechen und die Grundsätze sparsamer Haushaltsführung beachtet wurden. Dem Kassenprüfer ist jederzeit Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Vereins zu gewähren. Er hat diese Geschäftsunterlagen mindestens einmal jährlich einer Prüfung zu unterziehen, über deren Ergebnis er den Vorstand mindestens einmal jährlich in der Mitgliederversammlung zu informieren hat.

§12 AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen, die es ausschließlich im Sinne des bisherigen Vereinszweckes für die Förderung der bildenden Kunst in Sachsen zu verwenden hat. Die Regelung über das Vermögen der unselbständigen Stiftung gemäß deren Satzung bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, vom Registergericht und vom Finanzamt etwa beanstandete Satzungsbestandteile abzuändern, soweit dies zur Eintragung in das Vereinsregister und zur Erlangung und Erhaltung der Gemeinnützigkeit des Vereins erforderlich ist, und hierbei auch redaktionelle Unstimmigkeiten im Satzungstext zu beheben.



Dresden, 11.06.2019

Neuer Sächsischer Kunstverein e.V.
Schützengasse 16 - 18
01067 Dresden

www.kunstverein-sachsen.de
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